Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_704/2014

Urteil vom 17. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,

Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff . BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,

in Erwägung,
dass sowohl die Beschwerde nach Art. 72 ff . BGG wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1 , 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerden (ungeachtet der Vorbringen der Beschwerdeführerin) gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richten, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 4. August 2014 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. August 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden an das Bundesgericht erst am 15. September 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerden als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 /108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Entfernung von Gesuchsbeilagen, sofern es sich um einen Verfahrensantrag handelt, mit dem bundesgerichtlichen Entscheid gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117 /108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff . BGG bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, dem Obergericht des Kantons Bern sowie E.________ und F.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_704/2014
Datum : 17. September 2014
Publiziert : 26. September 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB


Gesetzesregister
BGG: 46  48  66  72  98  100  108  117
ZGB: 445
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Stichwortregister
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